Der letzte Wille altert nicht

Auch ältere Testamente müssen eröffnet werden

Oft fertigen Erblasser mehrere Testamente an. Ein Nachlassgericht muss dann auch alle eröffnen. Foto: dpa-tmn

MÜNCHEN. Im Erbfall wird geschaut, ob und welche Verfügungen von Todes wegen der Erblasser hinterlassen hat. Das Nachlassgericht hat diese Testamente zu eröffnen. Das Nachlassgericht darf die Eröffnung nicht auf die von ihm für wirksam gehaltene Verfügung beschränken. Vielmehr muss es alle Schriftstücke eröffnen, die auch nur im Entferntesten ein Testament darstellen könnten.

Das Nachlassgericht entscheidet

Erst im Erbscheinerteilungsverfahren entscheidet das Nachlassgericht unter Beteiligung der in den verschiedenen Testamenten genannten Erben darüber, ob ein Schriftstück ein Testament ist und welches Testament von mehreren maßgebend ist.

Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) München (Az.: 31 Wx 166/21 und 31 Wx 179/21), wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Schwestern legten älteres Testament vor

Zwei Frauen begehren die Eröffnung eines zwischen ihrem verstorbenen Vater und ihrer vorverstorbenen Mutter errichteten notariellen gemeinschaftlichen Testaments aus dem Jahre 1982. In diesem Testament hatten sich die Ehegatten gegenseitig zu Vorerben und die gemeinsamen Töchter als Nacherben eingesetzt.

Das Nachlassgericht verweigerte die Eröffnung, da das Testament keine Verfügung für den Todesfall des Letztversterbenden enthalte und der Erblasser später neu testamentarisch verfügt hat. Dagegen legten die Schwestern Beschwerde ein.

Entscheidung erst im späteren Verfahren

Mit Erfolg: Die in einem notariellen Testament genannten Erben können ihre Erbenstellung unter anderem durch Vorlage des er-öffneten Testaments nachweisen.

Dies ist nicht von vorne herein dadurch ausgeschlossen, dass Streit darüber besteht, ob sich die Erbfolge nach der älteren ode nach einer neueren Verfügung richtet. Zunächst habe nur eine summarische Prüfung stattzufinden, ob eine letztwillige Verfügung vorliegt.

Es muss die letztwillige Verfügung sein

Daher ist vom Nachlassgericht jedes Schriftstück zu eröffnen, bei dem auch nur die entfernte Möglichkeit besteht, dass es eine letztwillige Verfügung des Erblassers sein könnte. dpa/tmn