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Klarheit in Sachen Konto

Wie lange sollten Bankkonten nach dem Tod ihres Inhabers bestehen bleiben? Mindestens so lange wie nötig. Theoretisch kann das bedeuten, für immer. Denn Pflichten und Fristen, sie zu löschen, existieren höchstens in Ausnahmefällen.

Nach dem Tod eines Angehörigen, machen Banken mitunter Druck, das Konto des Verstorbenen aufzulösen. Doch ist das sinnvoll? Foto: Christin Klose/dpa-tmn

Todesfälle bringen den Angehörigen zusätzlich zur Trauer belastende Bürokratie. Manchmal kommt noch Ärger mit der Bank dazu. Meistens geht es um die Frage, wer und in welchem Umfang auf das Konto des Gestorbenen zugreifen darf. Die Geldinstitute agieren vorsichtig. Kein Wunder, denn geben sie Konten und Geld zu Unrecht frei, haften sie in der Regel für den entstehenden Schaden.
Rente, Miete, Telefon, Versicherungen: Solche Einnahmen und Ausgaben laufen nach einem Todesfall zunächst weiter. Dafür ist es sinnvoll, Konten bestehen zu lassen. Zumindest, bis Kündigungsfristen abgelaufen sind und keine Zahlungsverpflichtungen mehr anfallen. Danach werden Daueraufträge und Lastschriften gestoppt.

Bei Zahlung ist zu prüfen, wie lange Eingänge zu erwarten sind: Die Deutsche Rentenversicherung etwa überweist in bestimmten Fällen noch drei Monate lang die komplette Rente des Gestorbenen.
Rechtlich betrachtet existieren weder Fristen, wie lange Bankkonten und Depots nach dem Tod ihres Inhabers offen bleiben, noch Pflichten, sie zu löschen. Theoretisch haben sie ewig Bestand. Verfügungsberechtigt sind die Erben. „Auf sie geht die Rechtsnachfolge über“, erläutert Wolfgang Roth, Fachanwalt für Erbrecht und beruft sich auf das Bürgerliche Gesetzbuch (Paragraf 1922 BGB).
Auch der in Berlin ansässige Bundesverband der Volks- und Raiffeisenbanken betont, Kreditinstitute zahlten Guthaben an Berechtigte aus - selbst nach zehn oder 30 Jahren. Sogar bei unbewegten und nachrichtenlosen existierten keinerlei Fristen, ab denen eine Auszahlung verweigert würde.

Praktisch sehen sich Angehörige manchmal mit dem Wunsch von Geldhäusern konfrontiert, Konten des Toten schnell aufzulösen und zu löschen. „Bei mir sitzen häufig Menschen, die dazu gedrängt werden. Banken nerven damit“, berichtet Roth aus seiner Erfahrung. Es werde argumentiert, „aus der Bankenpraxis heraus“ müssten Daten bereinigt werden. Roth nennt das Unfug. Unterstützung bekommt er von Heike Nicodemus von der Stiftung Warentest. Sie sagt: „Es gibt keine Regeln, höchstens bankinterne Handlungsanweisungen.“
Obwohl es keine rechtlich verbindlichen Fristen für die Auflösung gibt, kann der Teufel im Detail stecken - in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Geldhäuser. Falls die zum gehörenden Girovertrag AGB eine Klausel zur Auflösung im Todesfall enthalten, ist diese zu beachten. An die Konditionen muss sich auch die Bank halten.
Üblicherweise bekommen Erben Zugang zu Konto, Depot und Safe. Dazu müssen sie der Bank ihre Legitimation nachweisen. Diese verlangt häufig einen Erbschein. Der ist jedoch nicht nur teuer, sondern das Ausstellen durch das Nachlassgericht dauert auch. Hinzu kommt, dass die Institute einen Erbschein pauschal eigentlich nicht mehr fordern dürfen, wie Stefanie Brielmaier von der Notarkammer Berlin erläutert.

„Eine Kontovollmacht über den Tod hinaus bedeutet nicht, dass die Bevollmächtigten das Konto des Gestorbenen einfach leer räumen dürfen.“
Stefanie Brielmaier. Rechtsanwältin und Notarin

 Es gibt Alternativen zum Erbschein, die als Nachweis dienen. Dazu gehören Erbvertrag und notarielles Testament. „Dieses ist mit dem Eröffnungsprotokoll Nachlassgerichts vorzulegen“, sagt Brielmaier. Auch ein handschriftliches Testament könne reichen, wenn die Sachen eindeutig geregelt sind (BGH, Az.: XI ZR 440/15). Das ist allerdings nicht immer der Fall. Sowohl beim notariellen Testament mit Eröffnungsprotokoll als auch beim privat errichteten Letzten Willen gilt: Verlangt die Bank trotz klarer Sachlage einen Erbschein, übernimmt sie die Kosten (BGH, Az.: XI ZR 440/15).
Brielmaier weist noch auf einen Punkt hin: „Eine Kontovollmacht über den Tod hinaus bedeutet nicht, dass die Bevollmächtigten das Konto des Gestorbenen einfach leer räumen dürfen.“ Tun sie es dennoch, haften sie den Erben gegenüber.
Monika Hillemacher


Was mit Verträgen Verstorbener geschehen sollte

Handy, DSL, Festnetz - das sollten Hinterbliebene bedenken

Stirbt ein Familienmitglied oder jemand im Freundeskreis, kommt auf die Hinterbliebenen in der Trauerphase viel Organisation zu. Dabei geht es auch um Verträge des Verstorbenen - zum Beispiel den Handy- und DSL-Vertrag. Kündigen oder fortführen?
Möchten die Hinterbliebenen keine unnötigen Kosten tragen, sollten sie die alten Verträge kündigen. Ist der Vertragsinhaber verstorben, gilt laut Telekommunkationsportal "Teltarif.de" das Recht auf außerordentliche Kündigung. Wird die Handy-Nummer aber online noch als Zweifaktor-Authentifizierung eingesetzt, kann es sinnvoll sein, die Nummer etwas länger zu behalten.

Bei Übernahme: Viele Unterlagen notwendig

Wer sich entscheidet, den Handy-Vertrag oder die Prepaidkarte des Verstorbenen zu übernehmen, sollte „Teltarif.de“ zufolge beachten, dass eine Vertragsübernahme notwendig ist. Dafür wiederum müssten Sterbeurkunde, Testament beziehungsweise Erbschein vorliegen. Hilfreich sei es ebenfalls, die Kunden- oder Vertragsnummer für den Kundenservice zur Hand zu haben. Bei einem Festnetz-Vertrag lohne es sich nur, diesen beizubehalten, wenn die Wohnung oder das Haus weiterhin genutzt Hängen Hinterbliebene aber noch an der Rufnummer, kann diese etwa zu einem Voice-over-IP-Dienst portiert werden. Auf diese Weise spare man sich die Grundgebühr.
Nur die Rufnummer zu übernehmen ist nach Ansicht der Experten nicht zu empfehlen. Zwar ist der Transfer kostenlos. Allerdings müssten die Angaben bei beiden Anbietern bis ins letzte Detail übereinstimmen - was letztlich beim Namen oder auch Geburtsdatum schon nicht mehr der Fall sein dürfte. Nötig sei vorher eine Vertragsübernahme.
Brigitte Mellert