- Anmeldung und Informationen unter https://fraufussgehtmit.de und telefonisch unter 04351/4861180.


Urteil zum Erbscheinverfahren
BREMEN Erben können sich im Erbscheinverfahren in bestimmten Fällen vertreten lassen. Das heißt: Auch ein Angehöriger, kann im Zweifel den Erbschein beantragen. Voraussetzung ist, dass eine entsprechende schriftliche Vollmacht vorgelegt werden kann. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Bremen hervor (Az.: 5 W 27/21).
In dem Fall starb ein Mann in einer Pflegeeinrichtung. Er hinterließ seine Ehefrau und seine Tochter. Die Witwe, im Testament zu seiner Alleinerbin eingesetzt, leidet selber an einer Parkinson-Demenz und ist nach ärztlicher Stellungnahme daher nicht mehr geschäftsfähig. Zuvor hatte sie ihrem verstorbenen Mann und ersatzweise ihrer Tochter schriftlich eine Vorsorgevollmacht erteilt.
Gestützt auf die Vollmacht beantragte die Tochter für ihre Mutter einen Erbschein. Sie gab auch die notwendige eidesstattliche Versicherung ab. Das Nachlassgericht wies dies aber zurück. Begründung: Eine Stellvertretung bei der Antragstellung eines Erbscheins sei nicht zulässig. Die Tochter könne auch nicht für ihre Mutter die Richtigkeit ihrer Angaben eidesstattlich versichern. Es sei die Bestellung eines Betreuers erforderlich.
Tochter konnte Erbschein für Mutter beantragen
Das sah das Gericht anders: Auch im Erbscheinverfahren kann sich ein Antragsteller vertreten lassen. Und zwar nicht nur durch einen Rechtsanwalt, sondern auch durch andere Personen, wie zum Beispiel einen volljährigen Familienangehörigen. Zum Nachweis ist eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Diese muss nicht eigenhändig geschrieben oder notariell beurkundet sein. Vielmehr genügt eine maschinenschriftliche Fassung, die eigenhändig unterzeichnet ist. Die Richter schlossen sich hier der Ansicht an, wonach ein Vorsorgebevollmächtigter einem Betreuer gleichsteht. Er kann damit die Eidesstattliche Versicherung für den Antragsteller abgeben. dpa/tmn

