Eckernförde: Reisen mit Behinderung: Genau lesen, was „barrierefrei“ heißt

Passende Unterkünfte für Menschen mit Beeinträchtigung: Verbraucherschützer erklären Unterschiede verschiedener Angaben genauer.

Ausreichend Platz? Ob ein Zimmer rollstuhlgerecht ist, hängt unter anderem von den sogenannten Bewegungsflächen im Raum ab. Foto: Jan Woitas/dpa-tmn

ECKERNFÖRDE - Wer im Rollstuhl sitzt, sehbehindert oder hörgeschädigt ist, hat bei der Suche nach Urlaubsunterkünften Bedürfnisse, die weit über Aspekte wie das Essensangebot oder die Lage des Hauses im Ferienort hinausgehen. Es stellen sich mit Blick auf die Barrierefreiheit weitere Fragen, etwa: Sind Türen und Aufzüge breit genug? Oder: Gibt es Rauchmelder mit optischem Alarm?

In Deutschland gibt es dazu ein einheitliches Informations- und Bewertungssystem, so die Verbraucherzentrale: das Projekt „Reisen für alle“. Jedoch kommen Nutzerinnen und Nutzer auch bei den entsprechend zertifizierten barrierefreien Unterkünften nicht umhin, auf dem Online-Portal des Projekts genauer nachzulesen, ob die Herberge wirklich den eigenen Ansprüchen genügt.

Die Verbraucherschützer erklären es genauer: Das einheitliche Bewertungssystem von „Reisen für alle“ unterscheide Anforderungen für verschiedene Personengruppen, etwa Rollstuhlfahrer oder Menschen mit Hör- oder Sehbehinderungen. Das wird online durch Symbole wie Rollstuhl, Brille oder Ohr dargestellt.

Ist diesen Symbolen ein kleines „i“ beigefügt, heißt das, dass die Unterkunft in dem Punkt nur „teilweise barrierefrei“ ist. Also: Die zugrunde liegenden Qualitätskriterien sind für diese Personengruppe dann nur teilweise erfüllt.

Das Gute ist: Bei den Unterkünften, die auf dem Portal von „Reisen für alle“ aufgelistet sind, lässt sich sehr genau nachlesen, wie es konkret um die Barrierefreiheit bestellt ist. Natürlich kann man nicht nur in Deutschland, sondern auf der ganzen Welt barrierefreie Unterkünfte buchen. Nur fehlen in anderen Ländern einheitlich festgelegte Kriterien dazu, so die Verbraucherschützer. Umso wichtiger ist es, dass das Online-Buchungsportal oder das Reisebüro dazu möglichst präzise Auskunft geben kann. Tom Nebe

www.reisen-fuer-alle.de


Entlastung in Steuerfragen

BERLIN - Ein Behindertenpauschbetrag gilt immer in voller Höhe für das ganze Jahr, selbst wenn man erst währenddessen einen entsprechenden Nachweis von Behörden erhält. Darauf weist die Bundessteuerberaterkammer hin. Auch wenn sich der Grad der Behinderung während eines Kalenderjahres ändert, gilt stets der höhere Pauschbetrag für das gesamte Jahr. Entsprechend kann er auch rückwirkend in Anspruch genommen werden.

Der Pauschbetrag ist eine steuerliche Begünstigung, da Menschen mit einer Behinderung aufgrund besonderer Bedürfnisse häufig hohe finanzielle Kosten für ihren Lebensunterhalt oder für ihre berufliche Tätigkeit aufbringen müssen. Ein Nachweis muss vorgelegt werden, etwa der Schwerbehindertenausweis oder ein Bescheid des Landratsamts. dpa/gms


Gut gehen am Rollator

BERLIN - Einmal aufrichten, bitte! Wer am Rollator geht, sollte das mit gerader Körperhaltung tun. So lautet der Rat der Deutschen Rheuma-Liga. Denn wer den Oberkörper zu stark über die Gehhilfe beugt, belastet seine Wirbelsäule. Außerdem fällt es schwerer, Teppichkanten oder Türschwellen zu überwinden, da der Körperschwerpunkt so weit vorn liegt.

Griffe auf Hüfthöhe

Damit man sich am Rollator gut aufrichten kann, muss er allerdings korrekt eingestellt sein - eine Aufgabe, die die Profis im Sanitätshaus übernehmen. Woran man erkennt, dass die Gehhilfe passt? Entscheidend ist, dass sich die Griffe auf Hüfthöhe befinden. Genauer gesagt: auf der Höhe der Handgelenke, wenn man gerade steht. Sind die Griffe höher, kann das Nackenbeschwerden verursachen. dpa/tmn