Garantie und Gewährleistung

Wer haftet für Mängel an Kaufsachen?

Gewährleistung kommt immer inklusive, Garantie nicht: Letztere gewähren Hersteller oder Händler freiwillig. Foto: dpa-tmn

ECKERNFÖRDE. Ob das flackernde Smartphone-Display oder das hakende Getriebe beim Neufahrzeug: Käuferinnen und Käufer müssen sich darauf verlassen können, dass Händler ihnen makellose Ware verkaufen. Ist das nicht der Fall, können sie Mangelbeseitigung verlangen.

Und zwar im Gewährleistungsfall immer vom Verkäufer. Die Gewährleistung gilt nach dem Kauf eines Produkts laut Gesetz für 24 Monate. Im Garantiefall wenden sich Käuferinnen und Käufer an den Garantievertragspartner. Das kann entweder der Händler oder der Hersteller sein. Die Gewährung einer Garantie ist freiwillig, Händler und Hersteller können sie nach eigenem Ermessen gestalten.

Weigern sich Händler oder Hersteller einen Gewährleistungs- oder Garantiefall abzuwickeln, können sich Betroffene zur Durchsetzung ihrer Ansprüche zum Beispiel an Beratungsstellen der Verbraucherzentralen, einen Rechtsanwalt oder die Universalschlichtungsstelle des Bundes wenden.

Wer sich unsicher ist, ob überhaupt ein Anspruch besteht, kann den kostenlosen Umtausch-Check der Verbraucherzentrale www.umtausch-check.de nutzen. Nach der Eingabe einiger Details bietet der Check eine rechtliche Ersteinschätzung. Auch Musterbriefe stehen zum Download bereit. dpa/tmn


Steuerfreie Prämie vom Arbeitgeber möglich

Summe muss in der Gehaltsabrechnung eindeutig deklariert sein

ECKERNFÖRDE. 3000 Euro - so viel Geld dürfen Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei als Inflationsprämie zahlen. Durch die zulässige Sonderzahlung sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entlastet werden, die mit stark gestiegenen Energie- und Nahrungsmittelpreisen kämpfen haben. zu

Die Auszahlung kann ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung bis zum 31. Dezember 2024 erfolgen – auch gestückelt. Unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit beschäftigt ist oder ob es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses spielt keine Rolle. Eine erhaltene Inflationsprämie ist nicht in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Sie bleibt somit immer steuerfrei und beeinflusst den Steuersatz nicht.

Die Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist aber, dass die Prämie tatsächlich als Unterstützungsleistung zur Abmilderung der finanziellen Folgen durch die Inflation gezahlt wird. Entsprechend eindeutig muss das in der Gehaltsabrechnung deklariert sein. dpa/tmn